Steuern 2019: Das sind die wichtigsten Änderungen für Anleger

Termin für die Steuererklärung verpasst? Keine Sorge, seit 2019 gelten neue Abgabefristen und Sie haben noch bis zum 31. Juli Zeit, die Steuererklärung vorzubereiten. Welche Änderungen in diesem Jahr sonst noch wichtig sind, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Inhaltsverzeichnis


Verlängerte Abgabefristen

Diese Änderung dürfte Viele erfreuen: Die Abgabefrist für die Steuererklärung wurde um 2 Monate verlängert und beträgt zukünftig bzw. erstmalig ab 2019 sieben Monate. Für die Erklärung der Steuern des Jahres 2018 haben Sie also bis zum 31.07.2019 Zeit. Wenn Sie einen Steuerberater beauftragt haben, bleibt Ihnen sogar bis Februar 2020 für die Abgabe Zeit.

Investmentsteuerreform – Fondsbesteuerung

Grundstein für die wohl wichtigste Änderung für Investoren wurde mit der Reform des Investmentsteuergesetzes zum 01.01.2018 gelegt. Ziel der Änderungen waren die einfachere Besteuerung und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Die Auswirkungen der Reform zeigen sich für viele Anleger nun erstmalig bei der Steuererklärung 2019.

Die gute Nachricht ist: Die Steuererklärung wird deutlich einfacher, grundsätzlich übernimmt die Depotbank künftig alle wesentlichen Schritte. Anleger müssen sich zum Beispiel nicht mehr mit der Quellenbesteuerung bei internationalen Fonds herumschlagen. Hier konnte es früher zu einer Doppelbesteuerung kommen, die mit gesonderten Formularen in der Steuererklärung geltend gemacht werden musste. Die Zwischengewinnbesteuerung ist Geschichte und auch die lästige Erfassung von thesaurierten Erträgen fällt nun weg. Egal ob international, ausschüttend oder thesaurierend, ab 01.01.2018 werden alle Fonds nach dem gleichen System versteuert.

Und das funktioniert so: Fondsgesellschaften müssen automatisch 15 % Körperschaftssteuer auf Dividenden, Gewinne und Mieterträge ans Finanzamt abführen, und werden deswegen wohl weniger an die Anleger ausschütten. Im Gegenzug erhalten Anleger aber eine Teilfreistellung auf diese Ausschüttungen, das heißt der zu versteuernde Betrag und Steuerlast fallen geringer aus. Die Höhe des Freistellungsanteils richtet sich dabei nach der Art des Fonds:

Fondsart Klassifi­zierung Steuer­befreiung
Aktien­fonds Aktien­­anteil mehr als 51% Teil­frei­stellung 30%
Misch­fonds Aktien­­anteil mehr als 25% Teil­frei­stellung 15%
Offene Immobilien­fonds Schwer­punkt Inland Teil­frei­stellung 60%
Offene Immobilien­fonds Schwer­punkt Ausland Teil­frei­stellung 80%

Besteuert werden Beträge, die den Freistellungsauftrag übersteigen, wie gehabt mit der Abgeltungssteuer.

Dieses System gilt übrigens auch für Fonds, die vor 2009 gekauft wurden. Der Bestandsschutz, nach dem Kursgewinne steuerfrei waren, fällt weg. Zur Erinnerung: Per 31.12.2017 wurden die Altbestände aus den Depots ausgebucht, um die bis dahin angefallen Gewinne steuerfrei zu realisieren. Ab diesem Zeitpunkt müssen Wertsteigerungen versteuert werden. Um Anleger mit Altbeständen nicht zu benachteiligen, wurde ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger für steuerpflichtige Veräußerungsgewinne eingeführt. Erst wenn dieser Freibetrag aufgebraucht ist, wird eine Steuerabgabe fällig. Dieser kann allerdings nur in der Veranlagung beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Investmentsteuerreform – Vorabpauschale

Die zweite Änderung betrifft Besitzer von thesaurierenden Fonds, welche die Erträge nicht ausschütten sondern im Fondsvermögen wieder anlegen, und birgt seine Tücken. Hier kommt die so genannte „Vorabpauschale“ zum Einsatz. Mit dieser Pauschale werden Wertsteigerungen der Fonds, deren Höhe von der depotführenden Bank nach einer speziellen Formel ermittelt wird, „vorab“ und „pauschal“ besteuert und dem Anleger belastet. Beim Verkauf der Fondsanteile wird dann die bereits geleistete Vorabpauschale auf den tatsächlich entstandenen Veräußerungsgewinn angerechnet. Mit dieser Regelung wird gewissenmaßen sichergestellt, dass auch auf nicht ausgeschüttete Erträge jährlich ein steuerlicher Mindestbetrag gezahlt wird, und nicht erst bei Verkauf die gesamte Steuerlast anfällt. Diese Verteilung der Steuerlast auf die gesamte Anlagedauer ist vor allem für Kleinanleger von Vorteil, denn der Freistellungsauftrag wird so gleichmäßiger ausgelastet. Gleichzeitig dürfte die neue Regelung so Manchen um steuerliche Gestaltungsspielräume durch Verrechnung von Kursgewinnen oder -verlusten bringen.

Da die Vorabpauschale dem Verrechnungskonto belastet wird und ihr keine Erträge als Zahlungseingang entgegenstehen, sollten Besitzer thesaurierender Fonds der neuen Regelung besondere Aufmerksamkeit schenken. Weist das Konto keine ausreichende Deckung auf, ist die Depotbank sogar zum Verkauf von Anteilen berechtigt. Daher lautet unser Praxistipp für alle Selbstdisponenten, ihre Depots auf thesaurierende Fonds zu prüfen und die Höhe ihrer Freistellungsbeträge (ggf. über die verschiedenen Depots) entsprechend anzupassen. So wird bei der Belastung der Vorabpauschale zuerst der Freibetrag ausgenutzt und das Konto rutscht nicht ungewollt ins Minus.

Details zur Investmentsteuerreform finden Sie auf der Seite des Deutschen Fondsverbands (BVI).

Kai Heinrich

Kai Heinrich

Kai Heinrich ist seit 2012 im Vorstand der Plutos Vermögensverwaltung AG und verantwortet schwerpunktmäßig die Bereiche Unternehmenssteuerung, Bestandskundenbetreuung, Fondsmanagement und Organisation. Zusätzlich ist er Fondsmanager des Kana NEB Funds und agiert neben Thomas Käsdorf als Co-Fondsmanager des offensiven Mischfonds Plutos Multi Chance.

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